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Verunsicherung um Spurenhinweis

Ende 2021 hatte der ALTS neue Anforderungen an Spurenhinweise geschaffen. Nun soll es erste Beanstandungen wegen der neuen Formulierungen gegeben haben.

In seiner 88. Arbeitstagung am 7. Dezember 2021 hat der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) bemängelt, dass viele verwendete Hinweise auf enthaltene Allergene irreführend und daher unzulässig seien. Hierüber hatten wir bereits im Krusten & Krumen vom 3. März berichtet: 

https://www.baeckerhandwerk.de/corona/aktuelle-news-detail/alts-verschaerft-spurenhinweise/

Danach seine nur solche Allergenhinweise zulässig, die eine hinreichend bestimmte Angabe über das Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen enthalten und auf herstellerrelevante Allergene beschränkt sind.

Allgemein wurde dieser Beschluss des ALTS so verstanden, dass folgende Hinweise zulässig sind:

  • „Kann Spuren von (explizite Nennung von Allergenen) enthalten.“ 

  • „Im Betrieb werden (explizite Nennung von Allergenen) verarbeitet.“ 

Unzulässig sind in jedem Fall Hinweise wie:

  • „Kann Spuren von Allergenen enthalten.“ 

  • „Kann Spuren von anderen Allergenen enthalten.“ 

Auch „kann enthalten“ unzulässig? 

Nun hat uns der Lebensmittelverband Deutschland darüber informiert, dass es vereinzelt Beanstandungen gegeben haben soll, bei denen Hinweise mit der Formulierung „kann enthalten“ allgemein für unzulässig gehalten wurden. Die Prüfer sollen sich darauf berufen haben, dass der ALTS-Beschluss eine solche Formulierung nicht enthält. 

Der Lebensmittelverband Deutschland und der Zentralverband sind weiterhin der Auffassung, dass ein Allergen-Hinweis mit der oben aufgeführten Formulierung („Kann Spuren von Allergen X und Y enthalten.“) den Anforderungen des ALTS-Beschlusses entspricht. Wir halten sie daher weiterhin für zulässig.  

Wichtig ist aber, dass konkrete Allergene genannt werden und dass diese auch herstellerrelevant sind, also im Betrieb verwendet werden. Ein pauschales Nennen aller nicht geplant verwendeten Allergene bleibt dagegen unzulässig. 

Was ist zu tun, wenn der zulässige Hinweis beanstandet wird? 

Auch Lebensmittelkontrolleure können sich irren und einen ALTS-Beschluss falsch verstehen. Wenn bei Ihnen ein zulässiger Allergenhinweis mit Verweis auf den ALTS-Beschluss für unzulässig erklärt wird, sollten Sie dem Kontrolleur diesen Newsletter-Beitrag und den vom 3. März zeigen. Weisen Sie den Kontrolleur freundlich auf seinen Irrtum hin. Bitte informieren Sie in jedem Fall den Zentralverband oder Ihren Landesinnungsverband darüber, dass es zu einer Fehlinterpretation kam. 

Stand: 4.August 2022